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Der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene § 715b BGB normiert erstmals die Gesellschafterklage: Danach darf jeder Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft selbst geltend machen, wenn die Geschäftsführung dies pflichtwidrig unterlässt. Auch die Inanspruchnahme eines gesellschaftsexternen Schuldners ist möglich, wenn er von dem pflichtwidrigen Unterlassen wusste oder daran beteiligt war. Diese Voraussetzung beruht auf einer über 60-jährigen BGH-Rechtsprechung. Der Autor gelangt nach sorgfältiger Betrachtung dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es der Kenntnis bzw. Mitwirkung des Schuldners angesichts geänderter Vorzeichen nicht mehr bedarf. Anschließend unterbreitet er einen Vorschlag, wie § 715b BGB stattdessen zu formulieren wäre.